In Deutschland gibt es fünf oberste Gerichtshöfe (Art. 95 GG): Bundesgerichtshof (BGH, Karlsruhe), Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Leipzig), Bundesfinanzhof (BFH, München), Bundesarbeitsgericht (BAG, Erfurt) und das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.
Die obersten Bundesgerichte entscheiden in der Revision und sind gleichzeitig die letzte Instanz in ihrer Gerichtsbarkeit.
Die beiden einzigen obersten Bundesgerichte an denen ehrenamtliche Richter*innen gleichberechtig mit den Berufsrichter*innen mitentscheiden, sind das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.
Am Bundessozialgericht sind derzeit 116 ehrenamtliche Richter*innen tätig. Sie teilen sich auf in die Gruppen
Die jeweiligen Verbände schlagen die ehrenamtlichen Richter*innen für ihre Gruppen vor und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft sie für eine fünfjährige Amtszeit.
Die Voraussetzungen für das Ehrenamt und die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Richter*innen ergeben sich aus dem Deutschen Richtergesetz und dem Sozialgerichtsgesetz. Nachzulesen z. B. hier: