Satzung

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Verein der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Bundessozialgerichts e.V.". Jeder Wirtschaftsbetrieb ist ausgeschlossen. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins besteht nicht.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Kassel. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins sind die Unterstützung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Bundessozialgerichts bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben, die Förderung der Kenntnisse im Sozialrecht und im Prozessrecht sowie die Darstellung der Sozialgerichtsbarkeit in der Öffentlichkeit. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Durchführung von Vortragsreihen und Seminaren.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein gehören ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder an.
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins können alle gegenwärtigen und ehemaligen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Bundessozialgerichts werden.
  3. Fördermitglied können alle sonstigen natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Gebietskörperschaften, Anstalten des privaten und öffentlichen Rechts und Vereine werden.
  4. Über das schriftliche Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  5. Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen persönlich teilzunehmen. Juristische Personen nehmen durch ihren gesetzlichen Vertreter an der Mitgliederversammlung teil. Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen jedoch nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) Austritt,
    b) Tod,
    c) Entbindung gemäß § 18 Abs 3 SGG - es sei denn, es wird das Verbleiben im Verein erklärt -,
    d) Streichung von der Mitgliederliste durch Beschluss des Vorstands, wenn das Mitglied trotz dreimaliger Aufforderung mit der Beitragszahlung sechs Monate im Rückstand bleibt,
    e) Ausschluss aus wichtigem Grund.
    Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages dauert bis zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres fort. Der Vorstand kann die Mitglieder ausschließen, die gegen die Vereinsziele verstoßen.
  7. Der Jahresbeitrag wird fällig am 1.4. eines jeden Jahres. Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen worden sind, verlieren jeden Anspruch auf Rückzahlung des für das laufende Kalenderjahr gezahlten Jahresbeitrages.

§ 4 Verwaltung des Vereins

  1. Die Organe des Vereins, denen die Verwaltung obliegt, sind in dieser Rangfolge
    a) die Mitgliederversammlung,
    b) der Vorstand.
  2. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden/Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, und bis zu sechs Beisitzern. Der Vorstand verteilt die Geschäfte, insbesondere die Schrift- und Kassenführung, unter seinen Mitgliedern. Vertretungsberechtigt gemäß § 26 Abs 2 BGB sind die/der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter und ein weiteres Mitglied des Vorstandes. Der Vorstand kann für das Einziehen der Beiträge und anderer besonderer Aufgaben Vertrauenspersonen aus dem Kreise der Mitglieder heranziehen. Auf Vorschlag des oder der Vorsitzenden kann der Vorstand einen Sekretär oder eine Sekretärin bestellen, die/der den Vorstand in der Führung der Geschäftsstelle unterstützt und die Geschäftsstelle leitet. Sie/er nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
  3. Der Vorstand und zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei der Wahl des Vorstandes soll möglichst ein ausgeglichenes Verhältnis von Vertretern der Arbeitgeber, der Versicherten (Arbeitnehmer) bzw. der Versorgungsberechtigten und Schwerbehinderten angestrebt werden. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 5 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt alle Geschäfte des Vereins selbständig und in eigener Verantwortung gemäß dem Vereinszweck nach § 2 dieser Satzung.
  2. Die Sitzungen des Vorstandes beruft die/der Vorsitzende ein. Die Einladung sollte mindestens vier Wochen vor dem Tag der Sitzung zur Post gegeben oder per E-Mail versandt worden sein. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn mindestens drei seiner Mitglieder dies schriftlich beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Beschlüsse können auch ohne Zusammenkunft per Brief, Fax, E-Mail oder Telefonkonferenz gefasst werden, sofern zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes diesem Verfahren zustimmen.
  3. Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr mit Tagesordnung einberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung zur Post gegeben worden sein. Der Präsident des Bundessozialgerichts nimmt an der Mitgliederversammlung beratend teil. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es der dritte Teil der Mitglieder beantragt und dabei die Punkte angibt, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) den Geschäftsbericht des Vorstandes und den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen, 
    b) den Jahresbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr zu genehmigen,
    c) den Vorstand zu entlasten,
    d) die Kassenprüfer zu bestellen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen,
    e) Satzungsänderungen zu beschließen,
    f) den Vorstand frei zu wählen,
    g) den Jahresbeitrag festzusetzen.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
  4. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der ordentlichen Mitglieder. Schriftliche Abstimmung ist möglich.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 7 Aufgaben des Vereins, Vereinsvermögen

  1. Der Erfüllung des Vereinszweckes nach § 2 dienen die Mittel aus den
    a) Beiträgen der Mitglieder,
    b) einmaligen oder wiederkehrenden freiwilligen Zuwendungen Dritter, privater oder öffentlicher Hand.
  2. Die Beiträge und sonstigen Einnahmen des Vereins sollen in erster Linie verwendet werden für
    a) Aus- und Fortbildungsveranstaltungen,
    b) Anschaffung solcher Gegenstände, die der Erleichterung und Verbesserung der Aufgabenerfüllung der ehrenamtlichen Richter dienen,
    c) Durchführung von sonstigen Veranstaltungen,

Über die satzungsmäßige Verwendung der Einnahmen entscheidet der Vorstand.
Soweit Zuwendungen aus Vereinsmitteln vergeben werden, geschieht das unter der Auflage, sie entsprechend dem Vereinszweck zu verwenden.

§ 8 Vereinsauflösung

  1. Eine Auflösung oder Aufhebung des Vereins - auch bei Wegfall seines bisherigen Zweckes - ist nur durch eine besondere für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung     möglich. Eine Beschlussfassung ist nur möglich, wenn 50 vH der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ist das nicht der Fall, kann eine zweite Versammlung zu diesem Zweck frühestens drei, spätestens sechs Wochen nach der ersten einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. In beiden Fällen bedarf der Beschluss über die Auflösung einer 2/3-Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ein nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibender Vermögensbetrag der Stadt Kassel zu, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Jahresabschluss ist der dem Kalenderjahr folgenden nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Prüfung vorzulegen.

Diese Satzung wurde errichtet in der Gründungsversammlung am
7. Dezember 2011.

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